Konferenz Biologischer Fachbereiche

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Sitzung des Senats 2019: 14. Juni 2019 an der Universität FRANKFURT

Entomologischer Verein Krefeld bekommt den Science Hero Preis 2019 für Insektenforschung

Die Konferenz Biologischer Fachbereiche (KBF) zeichnet den Entomologischen Verein Krefeld, der sich seit 1905 mit der wissenschafltich orientierten Insektenkunde beschäftigt, mit dem Science Hero Preis aus. Die Krefelder Entomologen erheben seit über 30 Jahren systematisch den Bestand von Flugininsekten in zahlreichen Schutzgebieten über die gesamte Vegetationsperiode. Die KBF würdigt die Standhaftigkeit, mit der der Verein unabhängig von wissenschaftlichen Trends konstant entomologische Untersuchungen durchgeführt und so ein immens wichtiges Problem aufgezeigt hat. Der Preis wird am 14. Juni 2019 im Rahmen des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultätentags verliehen.

Mehr und bessere Forschungsaktivitäten zu Insekten sind nötig

Massive Bestandsrückgänge von Insekten können gravierende Biodiversitätsschäden in der Natur verursachen und sind aufgrund von Kenntnisdefiziten ein unkalkulierbares, existenzielles Risiko. Die Konferenz Biologischer Fachbereiche (KBF) hat deshalb jetzt entschieden, dass der Entomologische Verein Krefeld mit dem Science Hero Preis 2019 geehrt werden soll. Seit 1905 beschäftigt sich der Verein mit der wissenschaftlich orientierten Insektenkunde (Entomologie), wozu vor allem projektbezogene, finanzierte ebenso wie ehrenamtliche Forschungstätigkeiten sowie die konsequente Archivierung aller Originalbelege in den Entomologischen Sammlungen in Krefeld zählen. Ein akuter Weckruf, dass künftig mehr und bessere Forschungsaktivitäten zu Insekten erforderlich sind, kam vom Entomologischen Verein Krefeld.
Die Krefelder Entomologen haben bereits vor dreißig Jahren die Methodik der Datenerhebung von Fluginsekten mittels Malaisefallen standardisiert und Untersuchungen mit konsequent identischem „sampling design“ in zahlreichen Schutzgebieten über ganze Vegetationsperioden durchgeführt. Daraus resultierten unschätzbare Daten und Originalproben sowie eine vielbeachtete Publikation im Jahr 2017 in der internationalen Online-Fachzeitschrift „PLOS ONE“ und ein Kommentar in der Fachzeitschrift „Science“.
Diese jüngste Publikation zu den Daten der Krefelder Entomologen mit einem über 27 Jahre ermittelten Rückgang der Gesamtmenge an Insekten um ca. 76 Prozent in Schutzgebieten erreichte weltweites Aufsehen. Sie wurde von der Gelehrtengesellschaft „Royal Society of Biology“ als einer der „Big Biology Breakthroughs“ des Jahres 2017 bewertet. Aktuell wurden diese Untersuchungsergebnisse zu Insektenrückgängen unter Umweltrisiken in den diesjährigen „Global Risks Report“ aufgenommen.

Ökosysteme sind in Gefahr durch Biodiversitätsschäden

Insekten sind unverzichtbare Bestandteile terrestrischer Lebensräume. Sie sind die wichtigsten Akteure in der Bestäubung von Blütenpflanzen, regulieren Energie- und Nährstoffflüsse und sind Nahrungsquellen für viele andere Arten. „Wir sind bis heute keineswegs in der Lage, die zahlreichen von ihnen ausgeübten Funktionen im Naturhaushalt auch nur annähernd ausreichend zu verstehen“, so Dr. Martin Sorg, Mitglied des Entomologischen Vereins Krefeld. Verluste regional angepasster Populationen und vollständiges Aussterben von Arten in ganzen Naturräumen können irreversible Folgen haben. „Wir haben durch viele unserer Daten den Eindruck, das wir „baselines“ verloren haben und weiter verlieren, und in Unkenntnis über die schleichenden Verluste die jeweils historischen „Zustände“ in ihrer Artendiversität und dem „natürlicheren“ Volumen an Interaktionen gar nicht mehr ausreichend begreifen können“, bedauert Dr. Sorg. Durch ihre Forschungstätigkeit haben die Mitglieder des Entomologischen Vereins Krefeld aufgezeigt, dass durch Insektenrückgänge Ökosystemschäden zu befürchten sind, deren Ausmaß und deren Folgen aufgrund von Kenntnislücken nicht prognostizierbar sind. Hieraus resultiert erheblicher Forschungsbedarf und aktuell ist erkennbar, dass sich die „Forschungslandschaft“ in der Entomologie verändert – und weiter verändern muss. „Bisher betreibt man Biodiversitätsforschung zu Insekten vorzugsweise zu den artenärmsten Insektengruppen. Dies ist als extrem verengter Blickwinkel nicht ausreichend zielführend für ein Verständnis von Biodiversität. Man könnte auch sagen: Tausende von UFO-Fluginsektenarten durchstreifen das Land, üben vermutlich wichtigste Funktionen in der Natur aus - und sind weder in ihrer Bestandsgefährdung bewertet - noch ist ihre Biologie ausreichend bekannt. Notwendig ist daher Grundlagenforschung und ein Langzeitmonitoring auch mit Schwerpunkten zu den artenreichsten Insektengruppen, zu denen der Kenntnisstand
in eklatantem Maße defizitär ist,“ so Dr. Andreas Müller, Vorsitzender des Entomologischen Vereins Krefeld.

Preisverleihung

Die Konferenz Biologischer Fachbereiche fand heuer den Beitrag des Entomologischen Vereins Krefeld so wichtig, dass der Verein im nächsten Jahr mit dem Science Hero Preis ausgezeichnet werden soll. Dr. Müller, Vorsitzender des Entomologischen Vereins Krefeld, freut sich sehr über die Würdigung: „Wir bedanken uns herzlich für die Auszeichnung und nehmen diese auch als Anregung für künftige Forschungstätigkeiten abseits der normalen Wissenschaftsförderung gerne an.“ Der Preisträger erhält eine Bronze-Figur, die eine Eule als Symbol der Weisheit zeigt, die jedoch auf einem Paragraphen-Dschungel thront. Die Figur symbolisiert die Fesselung der für Deutschland so wichtigen Grundlagenforschung durch Bürokratie. Die Vergabe des Science Hero Preises erfolgt an Personen oder Organisationen in der biowissenschaftlichen Forschung und Lehre, die bürokratische Ausuferungen oder politische Absurditäten mit Humor bekämpfen, standhaft ertragen oder effizient vermieden haben. In diesem Fall honoriert die Konferenz Biologischer Fachbereiche die Standhaftigkeit, mit der der Verein unabhängig von wissenschaftlichen Trends konstant entomologische Untersuchungen durchgeführt und so ein immens wichtiges Problem aufgezeigt hat. Die Preisverleihung findet am 14. Juni 2019 in Frankfurt am Main anlässlich der Eröffnung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultätentages statt.

Die Konferenz Biologischer Fachbereiche existiert in ihrer jetzigen Form seit 1990. Sie vertritt die Biologischen Fakultäten und biologisch arbeitenden Institute und Fachbereiche der deutschen Universitäten. Ihre Aufgabe ist die Beratung von gemeinsamen Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die den biologischen Fachbereichen obliegen, sowie die Vertretung der daraus resultierenden Belange. Die Fachbereiche werden durch eine Senatorin oder einen Senator bei der Konferenz Biologischer Fachbereiche vertreten. Sprecher der Konferenz Biologischer Fachbereiche ist PD Dr. Alois Palmetshofer von der Julius-Maximilians-Universität Würzburg. Sein Stellvertreter ist Professor Dr. Dietrich H. Nies von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

Mit dem Science Hero Preis werden seit dem Jahr 2015 Personen oder Organisationen in der biowissenschaftlichen Forschung und Lehre geehrt, die Probleme im Bereich der Biowissenschaften durch gute Lehre und kreative Forschung aufgezeigt oder gelöst haben. Die Auszeichnung wird vergeben von der Konferenz Biologischer Fachbereiche.

Kristina Vonend

Gleiches Recht für alle biologischen Stoffe - Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil

Gemäß Urteil des Europäischen Gerichtshof zum Umgang mit geneditierten Organismen sind alle gezüchteten Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen genetisch modifizierte Organismen (GVO). Alle genveränderten Organismen fallen daher grundsätzlich unter die Regeln zur Gentechnik. Ausgenommen davon können nur diejejnigen werden, die mit Methoden erzeugt wurden, die seit langem angewandt werden und sich als sicher erwiesen haben. Es gilt nun zu klären, ob herkömmliche Züchtungstechniken sicherer sind als die neuen gentechnischen Methoden. Dies bietet die Chance, alle neu erzeugten Organismen nach gleichen Sicherheitskriterien zu beurteilen, unabhängig der Methode ihrer Erzeugung.

Das jüngste Urteil des EuGH zur Frage des Umgangs mit Gene-Editing ist überraschend und klar. Die Definition „Genetisch veränderte Organismen (GVO)“ gemäß Richtlinie 2001/18/EG ist viel allgemeiner auszulegen als bislang in vielen Ländern geregelt. Damit beantwortet das Gericht auch die Frage, inwieweit Pflanzen, die mittels „Neuer Molekularbiologischer Techniken“ zur Mutagenese (z.B. CRISPR/Cas) erzeugt wurden, als GVO zu betrachten sind. Weit darüber hinaus gehend führt nach dieser Auslegung des EU-Rechts jegliche vom Menschen herbeigeführte Mutation zu GVO, unabhängig von der Methodik. Das betrifft nicht nur die Gentechnik und neuartige molekularbiologische Methoden wie Genome Editing, sondern jegliche durch den Menschen herbeigeführte genetische Veränderung, einschließlich chemischer und radioaktiver Mutagenese oder Hybridisierung. Ausgenommen von den strengen Regularien für GVO können laut EuGH-Urteil lediglich diejenigen Organismen werden, für deren Erzeugung Methoden verwendet wurden, die „seit langem angewandt werden und sich als sicher erwiesen haben“.

Dies wirkt zunächst überraschend, wurde doch besonders im deutschen Gentechnik-Gesetz (GenTG) bislang die Methodik der Erzeugung von transgenen Organismen als Hauptkriterium für die Entscheidung genommen, welche gesetzliche Regelung anzuwenden ist. Das Gefährdungspotential von neu erzeugten Mutanten wurde nach zwei unterschiedlichen Maßstäben bemessen, entweder im Sinne des Gentechnik-Gesetzes oder über den Sortenschutz.

Damit dürfte bald Schluss sein. Das Rechtsurteil des EuGH betont, dass jede absichtlich herbeigeführte Mutation zu GVO führt, deren Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt zu bewerten ist. Unabhängig von der Art der Erzeugung der Mutation ist es also gemäß dem EuGH-Urteil möglich, alle absichtlich genetisch veränderten Organismen als GVO einzustufen, auch bei Verwendung herkömmlicher Verfahren.

Konsequenterweise müssten dann alle so erzeugten Mutanten bzw. Sorten auch entsprechend als GVO gekennzeichnet werden, sofern sie nicht ausdrücklich aufgrund ihrer nachgewiesenen Sicherheit ausgenommen werden. Die Grenze zwischen gentechnisch und herkömmlich veränderten Organismen ist somit aufgehoben. Während herkömmliche Methoden mit nicht gerichteten Schrotschussansätzen eine Unzahl von Mutationen erzeugen und dann über die Selektion gewünschter Merkmale zu neuen Sorten kommen, bringt Genome Editing zielgenau an definierten Stellen Veränderungen ins Erbgut ein. Nimmt man die Sicherheitskriterien als Grundlage für die Entscheidung, sind die mit den neuen molekularbiologischen Methoden erzeugten Organismen bzw. Sorten eindeutig zu bevorzugen und daher am ehesten von zu strengen Regularien auszunehmen.

Dies bietet die überraschende Chance, die nationalen und europäischen gesetzlichen Regeln zur Gentechnik endlich vom Kopf auf die Füße zu stellen. Folgt man konsequent dem Urteil des EuGH und setzt dies in die Gesetzgebung um, kommt man zwingend zu einer Regelung, die sich primär nach dem Gefährdungspotential der Organismen orientiert und nicht mehr nach der Art der Erzeugung unterscheidet. Konsequent umgesetzt wäre damit das Hauptproblem des bisherigen Rechts geheilt: Das Messen mit unterschiedlichen Maßen.

Die Methodik der Erzeugung von GVO ist dann nur mehr hinsichtlich ihrer Sicherheit zu bewerten, im Rahmen eines neuen, dann für alle geltenden (Gentechnik-)Rechts. Auch wenn es zunächst so scheint, dass die Regularien des Gentechnikrechts nun auf weitere Bereiche ausgedehnt werden und die Züchtung neuer Pflanzensorten damit bremsen können, bietet dies zugleich auch die Chance, Produkte molekularbiologischer Methoden (nach entsprechender Prüfung) als sicher zu bewerten und von diffamierenden Restriktionen auszunehmen. Damit könnte man endlich ideologiefrei einheitliche, wissensbasierte und gefährdungsbezogene Regelungen im Umgang mit jeglichen biologischen Stoffen (analog dem Chemikalienrecht) erreichen.

Anhang: Wortlaut der EuGH-Urteils vom 25.7.2018
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=204387&pa...
EuGH Urteil vom 25.-7.2018)
1. Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass die mit Verfahren/Methoden der Mutagenese gewonnenen Organismen genetisch veränderte Organismen im Sinne dieser Bestimmung darstellen.
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18 ist in Verbindung mit Nr. 1 ihres Anhangs I B und im Licht ihres 17. Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass nur die mit Verfahren/Methoden der Mutagenese, die herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt wurden und seit langem als sicher gelten, gewonnenen Organismen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind.
2. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass von den in dieser Bestimmung vorgesehenen Verpflichtungen die mit Verfahren/Methoden der Mutagenese, die herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt wurden und seit langem als sicher gelten, gewonnenen Sorten ausgenommen sind.
3. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18 ist in Verbindung mit Nr. 1 ihres Anhangs I B, da er die mit Verfahren/Methoden der Mutagenese, die herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt wurden und seit langem als sicher gelten, gewonnenen Organismen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließt, dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten durch ihn nicht die Befugnis genommen wird, solche Organismen unter Beachtung des Unionsrechts, insbesondere der in den Art. 34 bis 36 AEUV aufgestellten Regeln über den freien Warenverkehr, den in der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen oder anderen Verpflichtungen zu unterwerfen.